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Bei vorzeitigem Ruhestand Rentenkürzungen rechtens
In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss billigte das Bundesverfassungsgericht die Rentenkürzungen für Arbeitnehmer, die aufgrund Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ihre Rente früher in Anspruch nehmen. In dem Beschluss hieß es, das sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Jedoch billigten die Richter gleichzeitig, dass die Rente von Versicherten mit 45 Beitragsjahren in solchen Fällen weniger gekürzt wird. Damit entschied der Erste Senat über eine Vorlage des Bundessozialgerichts (Az.: 1 BvL 3/05 u.a.).
Ungeschmälerte Rente bekommt seit 1992 nur, wer mit 65 Jahren in Rente geht, dadurch sollen die Belastungen der Rentenkasse gemildert werden. Jeder Arbeitnehmer, der aufgrund Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit früher sein Altersgeld in Anspruch nehmen will, muss für jeden Monat Abschläge hinnehmen. Nur dem, der 45 Jahre in die Rentenkasse und vor 1942 geboren ist, wird weniger abgezogen.
In den Regelungen hatte das Bundessozialgericht eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung gesehen. Insgesamt lagen dem Gericht fünf Klagen von Ruheständlern vor, die aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ihre Rente vorzeitig in Anspruch genommen hatten. In einem Fall handelte es sich um einen 60-jährigen Mann, der aufgrund Arbeitslosigkeit vorzeitig in den Ruhestand gegangen war und deswegen rund 300 Euro monatlich weniger Rente bekam.
Zur Entschärfung der finanziellen Situation der Rentenkasse habe der Gesetzgeber zu einem angemessenen, realistischen und probatem Mittel gegriffen, entschieden die Verfassungsrichter. Sie waren der Meinung, dass der Versicherte selbst bestimmen könne, wann er die Rente beanspruche und welche Kürzungen er dafür in Kauf nehme. Zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung seien dagegen Versicherte mit 45 und mehr Beitragsjahren aufgrund ihrer dauerhaften und berechenbaren Beitragsleistung eine Stütze und deshalb sei ihre Privilegierung gerechtfertigt.
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