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Doppelter Rentenanspruch verringert die Zahlung

23. September 2008 - Stichworte:

Wer einen doppelten Rentenanspruch (z.B. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung) hat, muss sich darauf einstellen, dass die Unfallrente zwar voll ausbezahlt wird, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch gekürzt wird.

Laut Gesetz wird dann eine Rentenkürzung vorgenommen, wenn die gesetzliche Unfallrente und die gesetzliche Rente in der Summe über 70% des Jahresarbeitsverdienstes, auf dessen Basis die Unfallrente errechnet wurde, liegt. Die Kürzung der gesetzlichen Rente (nicht der Unfallrente!) erfolgt in der Höhe, dass die 70%-Grenze nicht überschritten wird. Grund für diese Rentenkürzung ist, dass verhindert werden soll, dass die Summe beider Sozialrenten über dem vorherigen Nettoverdienst liegt.

Ein Beispiel: Ein Versicherter hat einen Jahres-Bruttoverdienst von 24.000 Euro, verdient also monatlich 2000 Euro brutto. Bei einem Unfall mit der Folge einer 90%igen Erwerbsminderung stehen dem Versicherten 90% der Vollrente zu. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Bruttolohns, also 1333,33 Euro. Von dieser Summe belaufen sich 90% auf 1200 Euro. Zusätzlich würde er noch eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten in höhe von 900 Euro. Die 70%-Grenze des Bruttoverdienstes liegt jedoch bei 1400 Euro, d.h. der Versicherte erhält tatsächlich 1200 Euro Unfallrente und 200 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente.



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