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Enkelkind erhält Anspruch auf Halbwaisenrente
Ein Sozialgericht in Dortmund sprach einem Jungen nach dem Tod seines Großvaters Halbwaisenrente zu. Grund für dieses ungewöhnliche Urteil war die Tatsache, dass der Burbacher von seinem Großvater größtenteils großgezogen wurde.
Die Eltern des Kindes waren bei seiner Geburt gerade Mal 15 Jahre alt. Beide befanden sich in der Ausbildung und wohnten noch bei ihren Eltern, so dass sie nicht in der Lage waren, das Kind groß zu ziehen. Aus diesem Grund lag die Erziehung in der Hand der Großeltern. Da sie den Jungen unterhalten haben, hatte dieser auch Anspruch auf Halbwaisenrente, nachdem der Großvater väterlicherseits kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes verstorben war.
Zwar sahen die Richter es als erwiesen an, dass das Enkelkind unter der Woche von beiden Großelternpaaren etwa zu gleichen Teilen betreut und versorgt wurde, da sich das Enkelkind an den Wochenenden jedoch nahezu ausschließlich im Haushalt der Großeltern des Vaters aufgehalten hatte, wurde die Rentenversicherung zu der Zahlung von Halbwaisenrente verurteilt.
Ferner war es auch der Großvater väterlicherseits, der sich um die Anschaffung von Kleidungsstücken und Möbeln für das Kind kümmerte. Die Tatsache, dass das Kleinkind im Haus des Großvaters kein eigenes Kinderzimmer besaß, spielte keine Rolle bei der Urteilsfindung.
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