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Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente: Abschläge sind rechtmäßig
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat heute bestätigt, dass auch zukünftig bei Erwerbsminderungsrenten die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtig wird. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenenrente, wenn diese bei einem Todesfall vor dem 60. Lebensjahr gezahlt werden muss.
Die heutige Entscheidung des Bundessozialgerichtes in vier Musterfällen erfolgt in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Daraus ergibt sich eine einheitliche Rechtsauffassung der heute in Rentensachen zuständigen Senate. Einer anderslautenden Position des 4. Senat wurde damit nicht gefolgt, der entschieden hatte, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger bei Renten aufgrund von Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent zu berücksichtigen nicht rechtens ist. Die Deutsche Rentenversicherung war diesem Urteil nicht gefolgt.
Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu rund 110.000 Widerspruch- und Überprüfungsverfahren vorliegen, die zum Ruhen gebracht wurden. Nachdem jetzt das Urteil fest steht sollen diese schnellstmöglich zum Abschluss gebracht werden. Sollte es allerdings gegen die heutige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde geben, so müsse zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden.
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