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Erziehungsrente
Wer geschieden ist und das Sorgerecht für die Kinder erhalten hat, der erhält vom Expartner in der Regel Unterhaltszahlungen. Wenn allerdings der geschiedene Ehepartner stirbt, so endet logischerweise auch die Zahlung des Unterhaltes und die Frau oder der Mann steht mit den Kindern häufig ohne Einkommen da. Vielen droht dann der Gang zum Sozialamt.
Wer in diese schlimme Situation kommt, sollte auf jeden Fall prüfen, ob er einen Anspruch auf die so genannte Erziehungsrente hat. Um Zahlungen von der Rentenversicherung zu erhalten müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden. Bei Anspruch auf eine Erziehungsrente liegen die Zahlungen der Rentenversicherung im Durchschnitt bei 700 bis 750 Euro.
Für einen Anspruch auf Erziehungsrente müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- die Scheidung muss nach dem 30.06.1977 erfolgt sein
- der Anspruchssteller darf nicht wieder geheiratet haben
- die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren muss erfüllt sein
- das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gezahlt wird die Erziehungsrente aus der eigenen Rente und nicht aus der Rente des verstorbenen. Die Berechnung erfolgt analog zur Erwerbsminderungsrente und wird bis zum 65 Lebensjahr gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die weitere Zahlung dann als Altersrente.
Wer mehr über die Erziehungsrente erfahren möchte, kann sich weitere Informationen bei der deutschen Rentenversicherung einholen.
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