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Hinzuverdienst auch bei Hinterbliebenenrente möglich
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass auch Empfänger von Witwen- und Waisenrenten grundsätzlich Geld hinzuverdienen dürfen, ohne dass bei ihrer Hinterbliebenenversorgung Abstriche gemacht werden. Erst wenn das Einkommen bestimmte Freibeträge überschreitet, wird die Zahlung der Hinterbliebenenrente wie bei der Altersrente gekürzt.
Der jeweils gültige Freibetrag wird üblicherweise in jedem Jahr neu festgelegt. In diesem Jahr liegt er in den alten Bundesländern bei 701,18 Euro für Witwen/Witwer und bei 467,46 Euro für Waisen. In den neuen Bundesländern dürfen Witwen/Witwer den Freibetrag von 616,18 Euro und Waisen von 410,78 Euro nicht überschreiten, ohne dass ihre Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Ausnahme: Bis zum 18. Geburtstag dürfen Waisen unbegrenzt hinzuverdienen.
Wenn im Haushalt der verwitweten Personen Kinder leben, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts, d.h. um 148,74 Euro bzw. 130,70 Euro. Der aktuelle Rentenwert, der auch zur Berechnung des Freibetrags herangezogen wird, liegt bei 26,56 Euro in den alten und 23,34 Euro in den neuen Bundesländern (gültig bis 30. Juni!).
Betroffene können das Angebot der Deutschen Rentenversicherung annehmen und sich auf Anfrage ausrechnen lassen, in welcher Höhe sich zusätzliches Einkommen auf die Hinterbliebenenrente auswirkt. Sie informiert auch über die verschiedenen Einkommensarten, da z.B. Sozialleistungen oder Erträge aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen nicht angerechnet werden.
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