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Inhalte des Alterseinkünftegesetzes

19. Mai 2009 - Stichworte:

Am 1. Januar wurde das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – kurz Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) oder auch Rentenbesteuerung genannt – eingeführt. Ausgelöst wurde die Reform durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002, in dem „die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar“ erklärt wurde. Mussten Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bisher nur in Höhe des Ertragsanteils (in der Regel zwischen 27 und 32 Prozent) besteuert werden, unterlagen die Beamtenpensionen bisher der vollen Besteuerung.

Aufwendungen die zur Altersvorsorge angelegt werden, senken im Berufsleben die Steuerbelastung. Die Rentenbesteuerung tritt ein, wenn darauf beruhende Rentenleistungen abzüglich der dann geltenden Freibeträge im Alter zur Auszahlung kommen. Völlig neue Aspekte ergeben sich durch das Alterseinkünftegesetz auch für die eigene private Altersvorsorge, denn die private Rentenversicherung wird so deutlich attraktiver.

Der Anteil der steuerbefreienden Altersvorsorgeaufwendungen wird ab 2005 immer größer und entsprechend der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten bei Bezug im Alter erhöht. Die Besteuerung der Renten soll schrittweise bis zum Jahr 2040 erfolgen. Durch die Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes wird sich bei vielen Rentnerinnen und Rentnern nichts ändern, denn auch in Zukunft werden Empfänger von kleinen und mittleren Renten auf ihre Renten keine Steuern zahlen müssen.

Der Besteuerungsanteil für Renten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die bereits am 31. Dezember 2004 bezogen wurde, beträgt 50 Prozent. Dies bedeutet insbesondere für Rentner, die nach dem 1. Januar 2005 in Rente gehen, für ihre Altersvorsorgeaufwendungen besondere steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Die Beiträge sind dann ab 2025 nach einer Übergangsphase in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag absetzbar.



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