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Minijob – besser als gar keine Arbeit
Arbeitslose und Hartz-IV-Empfänger sind froh, wenn sie ihn bekommen, den sogenannten Minijob. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um Kurzarbeit, auch gleichzusetzen mit dem Begriff „geringfügig bezahlte Beschäftigung“.
Diese liegt dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den festgelegten Betrag von 400 Euro nicht überschreitet. Ein Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, für den geringfügig Beschäftigten bestimmte, pauschalisierte und vom Arbeitsentgelt abhängige, prozentual berechnete Abgaben zur Kranken-, Renten-, Lohn- und Kirchensteuer zu entrichten. Trotz alledem sind Arbeitnehmer eines solchen Minijobs nicht automatisch krankenversichert. Diesbezüglich sollte man sich vorher informieren.
Wer einen Minijob in einem Privathaushalt, als Putzfrau, Gärtner, Handwerker oder dergleichen annimmt, für den muss auch dieser Arbeitgeber, in diesem Fall zumeist eine Privatperson, oben genannte Abgaben entrichten. Deren Prozentsatz ist jedoch wesentlich geringer.
Der Minijob ist zudem auch zeitlich begrenzt. ALG-II-Empfänger sind zudem verpflichtet, ihren Minijob sofort bei der zuständigen Arbeitsagentur zu melden. Die Berechnung sieht dann so aus, dass aus dieser geringfügig, bezahlten Beschäftigung der Betrag, welcher über dem so genannten Selbstbehalt liegt, aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet wird.
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