Themen
Neue Forenthemen
Navigation
Benutzeranmeldung
Privatrenten: Freiwillig Versicherte müssen Kassenbeiträge zahlen
Zur Beitragsbemessung dürfen gesetzliche Krankenkassen die privaten Rentenversicherungen ihrer freiwilligen Mitglieder heranziehen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Sollte sich der Versicherungsnehmer mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden, darf die Kasse dementsprechend über Jahre Beiträge auf errechnete Rentenzahlungen erheben. Medienberichten zufolge entschied der Senat, dass dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, auch wenn für Pflichtversicherungen andere Regeln gelten würden. Dieses Urteil gelte analog für die Pflegeversicherung, hieß es in den Berichten weiter.
Das Urteil soll sich im konkreten Fall auf einen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner aus Mannheim bezogen haben, der gegen die AOK Baden-Württemberg klagte. Dieser soll angeblich 1993 einen privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, der ihm ab Februar 2007 eine jährliche lebenslange Rente von rund 1.500 DM (rund 767 Euro) zusicherte. Wäre der Mann frühzeitig verstorben, hätten seine Hinterbliebenen zehn Jahre lang Rentenzahlung erhalten.
Dem Rentner habe der Vertrag ebenfalls ermöglicht, eine einmalige Kapitalzahlung anstelle der Rente zu wählen. Der Mann habe von dieser Regelung Gebrauch gemacht und sich 16.622,55 Euro auszahlen lassen. Für die Bemessung der Beiträge zog die Kasse dann nicht nur die gesetzliche monatliche Rente des Mannes heran, sondern behandelte auch die Kapitalzahlung so, als ob der Rentner diese in monatlichen Raten als Rente überwiesen bekäme und erhob darauf Beiträge.
Dagegen klagte der Mannheimer. Dessen Rechtsanwalt soll bemängelt haben, dass sein Mandant dadurch mehrfach belastet werde, da nicht nur auf die Kapitalabfindung, sondern auch auf mögliche Zinseinkünfte daraus der Kläger Krankenkassenbeiträge zahlen müsse. Zudem sei die Satzung, auf die die AOK Baden-Württemberg ihre Ansprüche stütze, laut des Anwalts zu unbestimmt formuliert.
Berichten zufolge soll die AOK Baden-Württemberg diese Vorwürfe zurückgewiesen haben, da die Satzungsregelung dem Rechtsanwalt zufolge auch neueren Bestimmungen entspreche, die für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gelten würden.
Während der Verhandlung gestand der Richter den Berichten nach ein, dass es bei der Bemessung der Beiträge freiwilliger Versicherter Ungereimtheiten gebe. Dennoch hätte der Senat an der Beitragsbemessung der AOK Baden-Württemberg nichts zu beanstanden gehabt und gab der Krankenkasse recht, dass sie die Kapitalzahlung mit einem 120stel als monatliches Einkommen berücksichtigte.
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
