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Rückzahlung auch bei unwissentlich falschen Angaben

03. März 2009 - Stichworte:

ARAG-Experten betonen, dass bei der Angabe von falschen oder unvollständigen Informationen im Rentenantrag Rückzahlungen drohen, auch wenn diese falschen Angaben von Dritten gemacht wurden, die von dem Rentenbezieher mit dem Antrag beauftragt wurden und dieser nichts von den falschen Angaben weiß.

Dass Unwissenheit nicht vor Strafe, oder in diesem Fall vor Rückzahlung schützt, musste eine 97-jährige Rentnerin erleben, deren Sohn bevollmächtigt war, einen Antrag auf Witwenrente für sie zu stellen. Bei diesem Antrag gab er nicht an, dass seine Mutter bereits eine Unfallrente bezieht, so dass sie 8 Jahre lang zu hohe Rentenzahlungen erhielt. Diese beliefen sich insgesamt auf 35.000 Euro, die von dem Rententräger teilweise zurückgefordert wurden. Mit Rücksicht auf das hohe Alter der Rentenempfängerin verringerte er seine Forderung auf 20.000 Euro, doch auch diesen Betrag wollte die alte Dame nicht zurückzahlen und reichte Klage ein. Von den falschen Angaben, die ihr inzwischen verstorbener Sohn bei dem Rentenantrag machte, wusste sie nichts.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage zurück, da es davon überzeugt war, dass der Sohn wissentlich falsche Angaben gemacht hat, damit seine Mutter eine höhere Rente erhält. Die Richter unterstellen der Mutter nicht, dass sie davon wusste, aber sie muss ihrer Ansicht nach für das Fehlverhalten des Bevollmächtigten aufkommen.



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