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Rürup-Rente kann nicht gekündigt oder vererbt werden

21. Mai 2009 - Stichworte:

Jeder, der einen Rürup-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen will, sollte laut "Bild"-Zeitung berücksichtigen, dass aufgrund der zu erzielenden Steuerersparnis eine Kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist nicht mehr möglich ist. Sollte es doch zur Auflösung des Vertrages kommen, müsste die gesamte Steuerersparnis wieder zurückgezahlt werden.

Wie Bild.de weiter berichtete, besteht allerdings bei finanzieller Notlage – wenn die Beiträge nicht mehr entrichtet werden können - die Möglichkeit zur beitragsfreien Weiterführung des Vertrags bis zum Rentenbeginn, wobei das bereits einbezahlte Kapital bis zum Rentenbeginn weiterhin Zinsen erwirtschaftet, bevor es dann bei Eintritt ins Rentenalter als Rente ausbezahlt wird. Deshalb bezeichnet man die Rürup-Rente auch als Leibrente, da sie erst frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zur Auszahlung kommen kann. Sollte der Versicherte allerdings vor Erreichen des Rentenalters versterben, gehen die einbezahlten Beiträge verloren, da die Rürup-Rente nicht vererbt werden kann. Hinterbliebene würden normalerweise keine Leistungen daraus erhalten, allerdings können Rürup-Sparer dies mit dem Abschluss einer Hinterbliebenen-Absicherung umgehen.

Rürup-Sparer, die aufgrund höherer Rendite-Aussichten einen anderen Vertrag abschließen möchten, haben nach Bild.de die Möglichkeit, ihr bisher angespartes Kapital auf eine andere Versicherung übertragen zu lassen und deshalb handelt es sich hierbei nicht um eine Kündigung der Rürup-Rente. Der Versicherte verliert allerdings nicht nur die Kosten für den Abschluss der Versicherung, sondern auch bei der neuen Versicherung werden ihm erneut Kosten in Rechnung gestellt. Allerdings besteht für die Versicherungen keine Pflicht, einem Wechsel zuzustimmen und kann von ihnen unter Umständen abgelehnt werden.

Bis zu einer Höhe von maximal 20.000 Euro kann ein Selbstständiger alle Beiträge zur Rürup-Rente schon ab dem ersten Euro absetzen, Verheiratete bis zu 40.000 Euro. Allerdings werden 2009 davon nur 68% angerechnet. Vorausgesetzt, es fließt kein Geld in die gesetzliche Rentenkasse oder ein Versorgungswerk, wird dieser Freibetrag pro Jahr um 2% steigen.



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