Schwarzarbeit: Wer erwischt wird muss Sozialabgaben nachzahlen

10. Februar 2008 - Stichworte:

Aus einem vom Sozialgericht Dortmund veröffentlichtem Urteil (Az. S 34 R 50/06) geht her, dass Firmen, die Schwarzarbeiter beschäftigen haben und dabei ertappt wurden auch noch nach mehreren Jahren zur Nachzahlung der Sozialabgaben verpflichtet sind.

Im entschiedenen Fall hatte eine Spedition aus Bochumer geklagt, die sich geweigert hatte, etwa 25.000 Euro an Säumniszuschlägen und Beiträgen und an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen nachzuzahlen. Als Begründung brachte die Firma an, dass die Forderung bereits nach vier Jahren verjährt sei. In der Zeit von 1995 – 1998 hatte die Firma hatte mehrere LKW-Fahrer als Geringfügig Beschäftigte eingestellt, für die sie keine Sozialabgaben leisten mussten. Als von Ermittlern anläßlich eines Steuerverfahrens die Tachostände der Fahrzeuge kontrollierten, kam heraus, dass die angeblich Geringfügig Beschäftigten viel länger und auch viel häufiger hinter dem Steuer gesessen hatten, als von der Spedition angegeben. Daraufhin forderte die Rentenversicherung die Beiträge umgehend nach.

Das Gericht in Dortmund teilte die Einschätzung der Spedition nicht, sondern bestimmte vielmehr, dass bei Schwarzarbeit immer ein Vorsatz und kein Versehen oder Nachlässigkeit unterstellt werden könnte. Die Verjährungsfrist belaufe sich daher nicht auf vier, sondern auf 30 Jahre.



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