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Rentenüberzahlung - Rückzahlung

26. September 2010 - Stichworte:

Hallo Zusammen.

ich weiss nicht, ob ich hier richtig bin. Ich benötige bei folgendem Sachverhalt Euren Rat. Es geht um eine 68-jährige kranke und mittellose Rentnerin. Diese war seit dem 1.1.2004 nicht mehr krankenversichert. Durch eine Sozialarbeiterin wurde im April 2010 der Wiedereintritt in die Krankenkasse (AOK) veranlasst. Die AOK informiert in einem Schreiben im Juni 2010, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.09.2009 festgesetzt werden. Der Beitrag (KV und PV) bis 30.06.2009 würde monatlich 55,46 Euro betragen und ab 01.07.2009 51,49 Euro. Sie schreiben ferner, dass der Auffüllbetrag in Höhe von 316,82 Euro (...) ab 01.07.2009 mit dem Beitragssatz 14,30 % berücksichtigt wird und dass sich unter Berücksichtigung dieses Beitragssatzes ein Beitragsrückstand in Höhe von 1.884,89 Euro ergibt, der entsprechend zu begleichen ist. Hier wurde ein Stundungsantrag gestellt, sodass die Dame mtl. 20 Euro begleicht.

Ferner ist es so, dass die Dame nun vom Rentenversicherungsträger ein Schreiben erhalten hat, bei dem angegeben wird, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben und die Altersrente (welche sie seit 2004 erhält) neu berechnet wurde. Die Rente würde ab dem 1.10.2010 auf 471,66 (von vorher 523,18 Euro) herabgesetzt. Zudem ergibt sich für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2010 eine Überzahlung in Höhe von 2.208,36 Euro. Diese Rückzahlungsforderung setzt sich zusammen aus rückständigen Beitragsanteilen für die Krankenversicherung in Höhe von 1.807,14 Euro und Beiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von 401,22 Euro.

Was mir nicht ganz klar ist, wieso muss die Dame einmal die Rückstände an die Krankenkasse leisten (1884,89 Euro) und einmal 1807,14 Euro an den Rentenversicherungsträger? Ist das korrekt? Wenn ja, gibt es beim RV-Träger ebenfalls die Möglichkeit die Forderung zu stunden bzw. gar niederzuschlagen? Wie sollte sie konkret vorgehen? Sie hat Grundsicherungsleistungen beantragt, da die Rente gering ist.

Leider ist mir das Sozialversicherungssystem hierzulande nicht vertraut, weshalb ich um Eure dringende Unterstützung bitte. Die Dame müsste bis Dienstag auf das Schreiben des Rentenversicherungsträgers reagieren.

Lieben Dank vorab...

Jannisa



Rentenüberzahlung - Rückzahlung

Hallo,

handelt es sich bei dem Schreiben durch den Rentenversicherungsträger um einen Bescheid oder um ein Anhörungsschreiben?

Sofern es sich umn ein Anhörungsschreiben handelt, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Dame wird zu dem Sachverhalt gehört. Selbstverständlich ist es auch möglich eine Stundungsvereinbarung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Rentenversicherungsträger zu vereinbaren.

Durch ein neues Gesetz im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahr 2007 müssen alle (!) Menschen in Deutschland mittlerweile versichert sein. Dies gilt zum 01.04.2007. Sofern eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (hier die AOK) rückwirkend festgestellt wird, müssen auch die Beiträge ab 01.04.2007 rückwirkend nachgezahlt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).

Gruß Stefan

Private Altersvorsorge Vergleich