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Welchen Anspruch auf Rente haben ausländische Mitbürger?

20. Juni 2007 - Stichworte:

Wenn Ausländer über Jahre in Deutschland gearbeitet haben und in die Rentenkasse eingezahlt haben, so haben sie auch einen Anspruch auf gesetzliche Rente erworben. Erworbene Rentenansprüche aus dem Heimatland des Arbeitnehmers und aus Deutschland können zusammengefasst werden, wenn zwischen der Bundesrepublik und dem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder sich das Herkunftsland in der EU befindet. Eine Anrechung von doppelt belegten Zeiträumen ist allerdings nicht möglich.

Wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht bzw. das Heimatland nicht zur EU gehört, können erworbene Ansprüche in der Regel nicht angerechnet werden. Um in Erfahrung zu bringen, wie im Einzelfall die Regelung ist, sollten sich Ausländer bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger ihres Landes erkundigen.

Wenn ein Arbeitnehmer durch seine Arbeit in Deutschland einen Rentenanspruch erworben hat, so kann diese Rente auch ins Ausland überwiesen werden. Wie in diesem Fall die Abwicklung laufen muss, kann man bei der Deutschen Rentenversicherung erfahren. Die Beratung ist kostenlos.


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