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Witwenrente nach kurzer Ehe?
Eine Witwenrente gilt normalerweise zur Absicherung des allein bleibenden Ehepartners. Allerdings entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag verkündeten Urteil, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht, sollte das Ehepaar vorher nicht mindestens ein Jahr miteinander verheiratet gewesen sein. Damit wurde die seit 2002 geltende gesetzliche Regelung erstmals vom BSG bekräftigt. Nach Entscheidung der Kasseler Richter diene die Witwenrente dazu, den Ausfall des Unterhalts abzumildern. Bestehe diese Ehe jedoch weniger als ein Jahr, sei es der Witwe oder dem Witwer zuzumuten, sich auf die neue Situation ohne zusätzliche Rente einzustellen.
Geklagt hatte eine Frau aus Duisburg, die ihren Lebensgefährten geheiratet hatte, nachdem bei ihm Krebs festgestellt worden war. Sie selbst verfügte über eine monatliche Rente von 290 Euro, ihr Ehemann hingegen über eine Nettorente von 1.850 Euro. Nachdem ihr Mann nach acht Monaten an seiner Krankheit verstarb, stellte sie bei der Rentenversicherung Rheinland einen Antrag auf Witwenrente, der mit der Begründung zurückgewiesen wurde, hierbei handele es sich um eine sogenannte Versorgungsehe und die vorgesehenen Ausnahmeregelungen seien von der Witwe nicht ausreichend vorgebracht worden.
Zu den Ausnahmeregelungen hatte die Witwe angeführt, ihren Mann aus Liebe geheiratet zu haben sowie mit ihm einen gemeinsamen Hausstand gründen zu wollen, um ihn betreuen und pflegen zu können. Das Verfahren wurde von den Kasseler Richtern an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) zurückverwiesen mit der Begründung, das LSG habe es versäumt, auch mögliche subjektive Gründe für die Heirat zu prüfen. Lägen solche Gründe vor, bestehe auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn das Ehepaar weniger als ein Jahr verheiratet gewesen sei.
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