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Witwenrente trotz kurzer Dauer der Ehe
Ein zurückgebliebener Ehegatte erhält keine Witwenrente, wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestand und ein Partner aufgrund einer zuvor bekannten Erkrankung verstirbt. Denn dann liegt laut ARAG-Experten die Vermutung nahe, dass die Ehe lediglich aus Versorgungszwecken bestand. Dies gilt allerdings nicht, wenn glaubhaft belegt werden kann, dass die Versorgung nicht der Grund für die Eheschließung war.
So bekam eine Witwe, deren krebskranker Mann nur wenige Monate nach der Hochzeit verstarb, Hinterbliebenenbezüge zugesprochen. Denn erst nachdem seine Krankheit einen guten Verlauf genommen hatte, beschloss das Paar, das bereits über zehn Jahre zusammenlebte, den Bund fürs Leben zu schließen. Doch kurz nach der Eheschließung verschlechterte sich der Zustand des Mannes und er verstarb vier Monate später.
Vor Gericht konnte die Witwe jedoch glaubhaft beweisen, dass das Paar zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht einmal an die Rente gedacht habe. Vor diesem Hintergrund sei auszuschließen, dass die Ehe lediglich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 207/07).
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